Nützliche Links
Sofortmeldungen sind grundsätzlich von Ihnen als Arbeitgeber, bereits vor Arbeitsantritt, an die zuständige Stelle abzugeben.
Die Sofortmeldung kann völlig unproblematisch über die Ausfüllhilfe „sv-net” erstellt werden. Diese ist im Internet kostenlos verfügbar und kann unter www.itsg.de aufgerufen werden.
Gerne übernehmen wir diese Pflicht für Sie!
Wenden Sie sich bitte an Ihren Lohnsachbearbeiter, um die Vorgehensweise abzustimmen.
Über nachfolgenden Link finden Sie die wichtigsten Antragsformulare für Arbeitnehmer, um Ihre ELStAM-Daten unkompliziert und schnell ändern zu können schließen wie z.B.:
- Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
- Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
- Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
- Antrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
– zur Sperrung oder Freischaltung Ihrer ELStAM-Daten,
– zur Mitteilung Ihrer gespeicherten ELStAM-Daten,
– zur Änderung Ihrer ELStAM-Daten - Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (für Steuerklasse II)
- Erklärung zum dauernden Getrenntleben
- Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
Über diesen Link haben Sie auch Zugriff auf alle weiteren Formulare, die Sie für Ihre steuerlichen Belange benötigen.
Haben Sie hierzu noch weitere Fragen?
Wir beantworten sie gerne.
Voraussetzung ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer?
Die in verschiedenen aktuellen Publikationen verbreitete Meldung, dass eine Kindergeldzahlung eingestellt wird, wenn bis zum 1.1.2016 keine Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer vorliegt, ist unzutreffend.
Durch ein automatisches Meldeabgleichs-Verfahren liegt den örtlichen Familienkassen bereits ein Großteil der Steuer-Identifikationsnummern vor.
Derzeit ist es nicht erforderlich, Ihre Steuer-Identifikationsnummer mitzuteilen oder die Service-Rufnummern der Familienkasse anzurufen. Sollte Ihre Steuer-Identifikationsnummer noch nicht bei der Familienkasse vorliegen, werden Sie im Laufe des Jahres 2016 von Ihrer zuständigen Familienkasse kontaktiert. Kindergeld wird auch ohne Vorliegen der Steuer-Identifikationsnummer fortgezahlt.
- Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Antragstellers sowie des Kindes sind grundsätzlich ab 2016 verpflichtend.
- Bei Neuanträgen ab 2016 wird das Kindergeld nur gewährt, wenn diese Daten im Antrag enthalten sind.
- Bei vor 2016 geborenen Kindern muss die Identifikationsnummer des Kindes und des Antragstellers bis Ende 2016 der Familienkasse vorliegen.
Über nachfolgenden Link zur Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern finden Sie die wichtigsten Fragen & Antworten sowie alle wichtigen Antragsformulare rund um das Thema Kindergeld:
Für konkrete Fragen können Sie sich auch gerne an unsere Teamleiterin private Steuern wenden:
Frau Susanne Köhler, Steuerberaterin
Telefon 08121/9308 131
E-Mail: Koehler@aub-treuhand.de